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VVGE 1991/92 Nr. 42

Obwalden · 2016-07-01 · Deutsch OW
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VVGE 1991/92 Nr. 42, S. 146: Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 Haftungsgesetz. Die Verjährungsregelung umfasst i.S. einer echten Rückwirkung auch unter den altrechtlichen Bestimmungen verjährte Forderungen. Die Frist läuft ab

Sachverhalt

Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens teilte der Verhörrichter am 14. Dezember 1987 dem Angeklagten X und der geschädigten Gemeinde mit, dass beabsichtigt sei, die Sache dem Kantonsgericht zur Beurteilung zu überweisen. Dazu befragt, ob die Gemeinde Parteirechte ausüben wolle, meldete der Einwohnergemeinderat am 23. Dezember 1987 beim Verhöramt Ansprüche im Gesamtbetrag von Fr. 86'800.-- zuzüglich Verzugszinse an. Am 24. Oktober 1990 verurteilte das Kantonsgericht den Angeklagten X zur Rückerstattung einer Summe, in welcher allerdings der vom Gemeinderat am 23. Dezember 1987 angemeldete Betrag von Fr. 86'800.-- nicht eingeschlossen war. Hinsichtlich dieses Rekurses wurde X vom Kantonsgericht freigesprochen. Am 10. Dezember 1990 klagte die Gemeinde beim Verwaltungsgericht auf Bezahlung von Fr. 86'800.-- zuzüglich Zinseszins. In seiner Klageantwort anerkannte X die Teilforderung von Fr. 2'016.-- zuzüglich Zins, nicht aber Zinseszins, bestritt jedoch darüber hinausgehend eine Rückzahlungspflicht und beantragte die Abweisung der Klage. Dabei erhob er u.a. die Einrede der Verjährung. Er begründete dies damit, dass die Gemeinde es unterlassen habe, die gemäss Haftungsgesetz massgebende zweijährige Verjährungsfrist rechtzeitig zu unterbrechen. Im Eventualstandpunkt bestritt X die Verpflichtung zur Bezahlung von Zinseszinsen. Aus den Erwägungen:

2. Zur Diskussion steht heute noch eine Forderung von Fr. 86.800.--. Dabei handelt es sich ausschliesslich um Zahlungen der Kantonalen Ausgleichskasse in den Jahren 1974 und 1975 sowie von 1977 bis 1985 an die Gemeinde, welche der Beklagte unbestrittenermassen für sich verwendete. Der Beklagte erhebt vorweg die Einrede der Verjährung.

a) Während das geltende Haftungsgesetz vom 24. September 1989 grundsätzlich nur auf Haftungsansprüche Anwendung findet, die nach seinem Inkrafttreten entstanden sind, ist es in bezug auf die Verjährung von Ansprüchen in jedem Fall anwendbar (Art. 21 Abs. 2), also auch in bezug auf vor Inkrafttreten des Gesetzes entstandene Forderungen. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Haftung des Gemeinwesens (Art. 6 bis 12) und der Haftung des Beamten gegenüber dem Gemeinwesen (Art. 13 bis 19). Hinsichtlich den letzteren Haftungsansprüchen regelt Art. 18 Abs. 1 Haftungsgesetz die Verjährung wie folgt: "Der Schadenersatz- bzw. Rückgriffsanspruch des Gemeinwesens verjährt mit Ablauf von zwei Jahren seit Kenntnis des Schadens und des haftpflichtigen Beamten, spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung." Voraussetzung der Anwendung neurechtlicher Verjährungsbestimmungen auf vor Inkrafttreten des neuen Rechts entstandene und fällige Forderungen ist im allgemeinen, dass diese vor diesem Zeitpunkt nicht verjährt sind (BGE 107 Ib 203 f. Erw. 7b aa). Diesfalls handelt es sich um eine unechte Rückwirkung. Nach Auffassung der Klägerin wurde die noch offene altrechtliche fünfjährige Verjährungsfrist durch die neurechtliche zweijährige abgelöst, und diese begann nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts nicht vor dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem sie eingeführt wurde. Habe demnach die neue zweijährige Verjährungsfrist mit Inkrafttreten des Haftungsgesetzes am 24. September 1989 zu laufen begonnen, sei die Klage am 10. Dezember 1990 offensichtlich vor Ablauf der Verjährungsfrist angehoben worden. Dies gilt es näher zu prüfen. Entgegen der Annahme der Klägerin betrug die altrechtliche Verjährungsfrist nicht fünf Jahre. Fünf Jahre betrug die absolute Verjährungsfrist, die "unter allen Umständen ... nach fünf Jahren vom Eintritte des Schadens an gerechnet" verjährte (Art. 11 Ziff. 4 Verantwortlichkeitsgesetz vom 13. Wintermonat 1869; LB I, 112 ff.). Grundsätzlich erlosch indessen "eine von Privaten oder Korporationen gegen Beamte gerichtete Civilklage ... mit Ablauf von sechs Monaten von dem Zeitpunkte an, wo der Kläger von der Schädigung Kenntnis erhalten, sofern er nicht inzwischen bei der kompetenten Behörde seine Klage anhängig gemacht hat" (Art. 11 Ziff. 3). Dies bedeutet zunächst einmal, dass der Anspruch, von welchem die Klägerin seit dem 4. Mai 1987 Kenntnis hatte, vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts verjährte, erfolgte doch dessen im übrigen umstrittene gerichtliche Geltendmachung erst am 23. Dezember 1987, mithin rund sieben Monate nach Kenntnis des Schadens. Da nun aber das Haftungsgesetz in intertemporaler Hinsicht ausdrücklich vorsieht, dass die neue Verjährungsregelung im Sinne einer echten Rückwirkung auch für unter der Herrschaft des alten Rechts entstandene Forderungen gilt, gelangt auf solche Forderungen - ungeachtet einer allfälligen Verjährung nach altem Recht - die neue zweijährige Verjährungsfrist zur Anwendung. Allerdings läuft diese Frist nicht vom Inkrafttreten des neuen Rechts an. Denn die Rechtsprechung, dass neue, auf altrechtliche Sachverhalte anwendbare Verjährungsfristen erst mit Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen beginnen, will bestehende Rechte schützen (BGE 102 V 208), soll doch der Rechtssuchende durch das neue Recht nicht um seine nach altem Recht nicht verjährten Ansprüche gebracht werden. Im umgekehrten Fall aber, da rückwirkendes neues Recht den Gläubiger privilegiert, indem es ihm ermöglicht, altrechtlich verjährte Forderungen im Rahmen der neuen zweijährigen Frist geltend zu machen, besteht hiefür kein Anlass. Vielmehr beginnt auch für solche Ansprüche die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens zu laufen. Kenntnis des Schadens erlangte die Klägerin unbestrittenermassen am 4. Mai 1987. Somit endete die relative zweijährige Verjährungsfrist am 4. Mai 1989. Klage wurde erst am 10. Dezember 1990 erhoben. Damit stellt sich die Frage, ob die Verjährung unterbrochen wurde.

b) Die Frage der Unterbrechung der Verjährung wird im Haftungsgesetz nicht eigens geregelt, doch gilt nach dessen Art. 5 das Schweiz. Obligationenrecht als ergänzendes kantonales Recht, soweit das Haftungsgesetz keine Bestimmungen enthält. Damit gelangen hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung die Bestimmungen des Obligationenrechts zur Anwendung. Nach Art. 135 OR wird die Verjährung unterbrochen durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung (Ziff. 1) sowie durch Schuldbetreibung, durch Klage oder Einrede vor einem Gericht oder Schiedsgericht und durch Eingabe im Konkurse und Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch (Ziff. 2). Da keine Anerkennungshandlung seitens des Beklagten vorliegt, fragt sich, ob die Klägerin die Verjährung durch Klage im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR unterbrochen hat. Nach Auffassung der Klägerin geschah dies zunächst einmal mit ihrer Eingabe vom 23. Dezember 1987 an das Verhöramt. Nach Auffassung des Beklagten kann jedoch in diesem Schreiben keine Klage, insbesondere keine Adhäsionsklage erblickt werden. Im Gegenteil habe die Klägerin darin sinngemäss auf eine Klage verzichtet. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Klageerhebung im Sinne von Art. 135 Abs. 2 OR grundsätzlich ein solcher des Bundesrechts und nicht vom Begriff der Prozesseinleitung nach kantonalem Recht abhängig. Es ist darunter jene prozesseinleitende oder vorbereitende Handlung des Klägers zu verstehen, mit der er zum ersten Mal in bestimmter Form den Richter anruft, um Anerkennung oder Schutz des von ihm erhobenen Anspruchs zu erlangen (BGE 110 II 389 Erw. 2a). Dabei unterbricht auch die Adhäsionsklage im Strafprozess die Verjährung. Eine Frage des kantonalen Prozessrechts ist es, ob und unter welchen Voraussetzungen Zivilansprüche im Strafverfahren geltend gemacht werden können (BGE 101 II 79 Erw. 2b). Die Verjährung wird allerdings nicht schon dadurch unterbrochen, dass der Geschädigte in der Strafuntersuchung erklärt, er werde den Zivilanspruch vor Gericht geltend machen, oder in der Verhandlung beantragt, die Forderung sei auf den Zivilweg zu verweisen. Vielmehr muss er gegenüber den Strafbehörden den Schadenersatzanspruch beziffern oder die Feststellung der rechtlichen Grundlagen seines Ersatzanspruches begehren. Der Schädiger hat ein schützenswertes Interesse, Art und Höhe der gegen ihn gestellten Forderungen zu kennen (BGE 111 II 79 Erw. 2a). Erforderlich ist, dass die Adhäsionsklage beim zuständigen Strafrichter formgerecht erhoben wird und ihn verpflichtet, sie zu behandeln (BGE 111 II 60 Erw. 3; 100 II 344 Erw. 3b). c) Das rechtskräftig gewordene Dispositiv des Strafurteils des Kantonsgerichts äusserte sich zur vorliegend zur Diskussion stehenden Forderung von Fr. 86'800.-- überhaupt nicht. Bei dieser Sachlage muss zwangsläufig das Verwaltungsgericht die Frage prüfen, ob in der Eingabe des Gemeinderates an das Verhöramt vom 23. Dezember 1987 eine die Verjährung unterbrechende Klage zu erblicken sei (BGE 108 II 460 Erw. 2). Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass das Kantonsgericht die Eingabe der Klägerin vom 23. Dezember 1987 nicht als rechtsgenügliche Adhäsionsklage betrachtete, ist es fraglich, ob das Verwaltungsgericht daran überhaupt gebunden wäre. Im allgemeinen ist davon auszugehen, dass der rechtskräftige Entscheid der hauptfrageweise entscheidenden Behörde für die vorfrageweise überprüfende Behörde bindend ist, ausser er erweise sich als absolut nichtig (Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband 1990, Nr. 142 II). Grundsätzlich steht aufgrund eines Strafurteils für den Zivilrichter bzw. Verwaltungsrichter verbindlich fest, ob eine strafbare Handlung vorliegt oder nicht (BGE 111 II 440, 106 II 215 f. Erw. 3; vgl. auch VGE vom 6. September 1991 i.S. D., Erw. 1a). An sich ist es in erster Linie Aufgabe des Strafrichters, über Zulässigkeit oder Rückweisung einer Adhäsionsklage zu befinden. Doch ist ein rückweisender Entscheid des Strafrichters von nur relativer Bedeutung, hindert er doch die spätere Geltendmachung zivilrechtlicher bzw. verwaltungsrechtlicher Ansprüche so wenig als die Zulassung der Klage mit nachfolgender Verweisung auf den Zivilrechtsweg. Hinzu kommt vorliegend, dass im Falle einer Bindung des Verwaltungsrichters an einen Rückweisungsentscheid des Strafrichters die Klägerin diesen mit dem einzigen Ziel, die Adhäsionsklage als rechtsgenüglich zu qualifizieren, weiterziehen müsste. Dabei wäre fraglich, ob die Rechtsmittelinstanz ein praktisches und damit schutzwürdiges Interesse an einem solchen Entscheid überhaupt bejahen könnte, steht doch unbestrittenermassen fest, dass sich die Klägerin nicht als Strafklägerin etablierte (was hinsichtlich der Adhäsionsklage gar nicht erforderlich war) und infolgedessen den Freispruch des Angeklagten in bezug auf die behauptete Veruntreuung gar nicht weiterziehen konnte, weshalb auch die Feststellung, dass die Adhäsionsklage an sich rechtsgültig erhoben worden sei, von vornherein nicht zur Gutheissung der Adhäsionsklage durch den Strafrichter führen könnte. Bei dieser Sachlage könnte deshalb auch eine Feststellung des Kantonsgerichtes, dass keine rechtsgültige Adhäsionsklage vorliege, für das Verwaltungsgericht nicht bindend sein.

3. und 4. (Feststellung, dass die Gemeinde am 23. Dezember 1987, ohne Strafklage zu erheben, adhäsionsweise die Forderung geltend machte, und damit die Verjährung unterbrach).

5. (Feststellungen hinsichtlich der Begründetheit der Forderung).

6. b) Umstritten ist aber auch der eingeklagte Anspruch auf Zinseszinsen. aa) Die Praxis gewährt im öffentlichen Recht, d.h. bei öffentlichrechtlichen Geldforderungen analog zu den Grundsätzen des Privatrechts dem Gläubiger Anspruch auf Verzugszinsen (Rhinow/ Krähenmann, a.a.O., Nr. 31). Dieselbe Analogie drängt sich bei Schäden aus unerlaubter Handlung in bezug auf den Schadenszins auf, gehört doch auch dieser zum Schaden (BGE 88 II 519, 33 II 133 Erw. 7). Der Schadenszins bezweckt nämlich, den Gläubiger so zu stellen, wie wenn dieser für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung befriedigt worden wäre (Roland Brem, Berner Kommentar, N 97 zu Art. 41 OR). Der Schadenszins läuft von der Entstehung des Schadens an. Lediglich der Verzugszins, der ab Urteil läuft, erstreckt sich auch auf den bis zum Urteilstag aufaddierten Schadenszins (BGE 97 II 134 Erw. 7). Verzinsungspflicht und Verzinsungsdauer sind vorliegend allerdings unbestritten. bb) Steht der Klägerin aber auch ein Anspruch auf Zinseszins zu? Wirtschaftlich betrachtet gehört nicht nur die Möglichkeit, das Kapital gewinnbringend anzulegen, zum Schaden, sondern - streng genommen - auch der Verlust der Möglichkeit, den so erwirtschafteten Gewinn kapitalistisch zu verwenden, d.h. wiederum gewinnbringend anzulegen. Damit stellt sich die Frage, ob in Fällen abhanden gekommenen oder vorenthaltenen Kapitals nebst Schadenersatz und Schadenszins auch dessen Verzinsung geschuldet ist. Für den Bereich des Verzugszinses, wo sich die Schadensproblematik im Grunde genommen genau gleich stellt, hat der Gesetzgeber die Erhebung von Zinseszinsen ausdrücklich verboten (Art. 105 Abs. 3 OR) und zwar vom Gedanken getragen, dass der mit der Zinseszinswirkung unvertraute Schuldner vor einem unvorhergesehenen Anwachsen der Schuld zufolge säumigen Vorgehens des Gläubigers bewahrt werden soll (Hans Becker, Berner Kommentar, N 3 zu Art. 105 OR; von Tuhr/Peter, Schweizerisches Obligationenrecht Bd. I, 76 f.). Für den Anwendungsbereich des Schadenszinses findet sich kein entsprechendes Verbot, wie im übrigen das Gesetz auch den (einfachen) Schadenszins nicht eigens erwähnt, welcher aber seit jeher zum klagbaren Schaden zählt (siehe Erw. 6b aa). In der Judikatur finden sich, soweit ersichtlich, keine Entscheidungen, welche die Verzinsung des Schadenszinses klar anerkennen würden. Aus dem von beiden Parteien je für ihre Standpunkte reklamierten BGE 97 II 134 Erw. 9 ergibt sich lediglich, dass ab dem Urteilstag auf dem Schadenersatz und dem aufgelaufenen Schadenszins ein Verzugszins berechnet wird. In der Literatur wird das Problem des Zinseszinses kaum erörtert. Brehm hält allerdings dafür, dass vom Schadenszins der Zins zu unterscheiden sei, der den eigentlichen Schaden bilden könne, wenn der Geschädigte an der Nutzung des Kapitals gehindert worden sei, z.B. weil ihm dieses abhanden gekommen sei. Diesbezüglich sei vom Zins auszugehen, den der Geschädigte erwirtschaftet hätte, und zu diesem Schaden werde dann noch der mittlere Schadenszins ab Schadensdatum aufgerechnet (a.a.O., 100). Es ist nicht zu bestreiten, dass diese Betrachtungsweise wirtschaftlich sachgerecht ist. Dieselben Überlegungen wären aber auch beim gesetzlich verbotenen Verzugszinseszins angebracht, geht doch der Gläubiger auch beim Verzug der Möglichkeit verlustig, das ihm vorenthaltene Kapital zu nutzen und diesen Nutzen wiederum gewinnbringend zu verwenden. Es drängt sich beim Schadenszins eine dem Zinseszinsverbot von Art. 105 Abs. 3 OR analoge Regel auf, bestünden doch in bezug auf die Gewährung von Zinseszinsen ähnliche Bedenken wie beim Verzugszins. Es ist daher auch nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber, hätte er diese Frage geregelt, abweichend von der beim Verzugszins getroffenen Regel legiferiert hätte. Es liesse sich mit Blick auf den vorliegenden Fall allenfalls einwenden, der Beklagte verdiene diesen Schutz nicht, zumal die lange Verzinsungsfrist ihren Grund gerade nicht im säumigen Handeln der Gläubigerin hat, sondern weil der Beklagte es lange Zeit verstand, sein unrechtmässiges Handeln zu verheimlichen. Muss nun aber der Richter beim Schweigen des Gesetzes nach der Regel entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde (Art. 1 Abs. 2 ZGB), hat er möglichst nach allgemein anwendbaren Regeln und nicht einzelfallbezogen zu entscheiden. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zinsen vom Schadenszins ist daher abzuweisen. de| fr | it Schlagworte verjährung schaden klage inkrafttreten kenntnis gemeinde beklagter kantonsgericht verwaltungsgericht frage entscheid zins unterbrechung gläubiger gesetz Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund 0.276.191.361: Art.5 VG: Art.11 ZGB: Art.1 OR: Art.41 Art.105 Art.135 StPO: Art.15 Leitentscheide BGE 110-II-387 S.389 111-II-76 S.79 111-II-429 S.440 33-II-133 102-V-208 111-II-59 S.60 107-IB-198 S.203 106-II-213 S.215 97-II-123 S.134 100-II-339 S.344 101-II-77 S.79 88-II-516 S.519 108-II-456 S.460 VVGE 1991/92 Nr. 42

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Zur Diskussion steht heute noch eine Forderung von Fr. 86.800.--. Dabei handelt es sich ausschliesslich um Zahlungen der Kantonalen Ausgleichskasse in den Jahren 1974 und 1975 sowie von 1977 bis 1985 an die Gemeinde, welche der Beklagte unbestrittenermassen für sich verwendete. Der Beklagte erhebt vorweg die Einrede der Verjährung.

a) Während das geltende Haftungsgesetz vom 24. September 1989 grundsätzlich nur auf Haftungsansprüche Anwendung findet, die nach seinem Inkrafttreten entstanden sind, ist es in bezug auf die Verjährung von Ansprüchen in jedem Fall anwendbar (Art. 21 Abs. 2), also auch in bezug auf vor Inkrafttreten des Gesetzes entstandene Forderungen. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Haftung des Gemeinwesens (Art. 6 bis 12) und der Haftung des Beamten gegenüber dem Gemeinwesen (Art. 13 bis 19). Hinsichtlich den letzteren Haftungsansprüchen regelt Art. 18 Abs. 1 Haftungsgesetz die Verjährung wie folgt: "Der Schadenersatz- bzw. Rückgriffsanspruch des Gemeinwesens verjährt mit Ablauf von zwei Jahren seit Kenntnis des Schadens und des haftpflichtigen Beamten, spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung." Voraussetzung der Anwendung neurechtlicher Verjährungsbestimmungen auf vor Inkrafttreten des neuen Rechts entstandene und fällige Forderungen ist im allgemeinen, dass diese vor diesem Zeitpunkt nicht verjährt sind (BGE 107 Ib 203 f. Erw. 7b aa). Diesfalls handelt es sich um eine unechte Rückwirkung. Nach Auffassung der Klägerin wurde die noch offene altrechtliche fünfjährige Verjährungsfrist durch die neurechtliche zweijährige abgelöst, und diese begann nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts nicht vor dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem sie eingeführt wurde. Habe demnach die neue zweijährige Verjährungsfrist mit Inkrafttreten des Haftungsgesetzes am 24. September 1989 zu laufen begonnen, sei die Klage am 10. Dezember 1990 offensichtlich vor Ablauf der Verjährungsfrist angehoben worden. Dies gilt es näher zu prüfen. Entgegen der Annahme der Klägerin betrug die altrechtliche Verjährungsfrist nicht fünf Jahre. Fünf Jahre betrug die absolute Verjährungsfrist, die "unter allen Umständen ... nach fünf Jahren vom Eintritte des Schadens an gerechnet" verjährte (Art. 11 Ziff. 4 Verantwortlichkeitsgesetz vom 13. Wintermonat 1869; LB I, 112 ff.). Grundsätzlich erlosch indessen "eine von Privaten oder Korporationen gegen Beamte gerichtete Civilklage ... mit Ablauf von sechs Monaten von dem Zeitpunkte an, wo der Kläger von der Schädigung Kenntnis erhalten, sofern er nicht inzwischen bei der kompetenten Behörde seine Klage anhängig gemacht hat" (Art. 11 Ziff. 3). Dies bedeutet zunächst einmal, dass der Anspruch, von welchem die Klägerin seit dem 4. Mai 1987 Kenntnis hatte, vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts verjährte, erfolgte doch dessen im übrigen umstrittene gerichtliche Geltendmachung erst am 23. Dezember 1987, mithin rund sieben Monate nach Kenntnis des Schadens. Da nun aber das Haftungsgesetz in intertemporaler Hinsicht ausdrücklich vorsieht, dass die neue Verjährungsregelung im Sinne einer echten Rückwirkung auch für unter der Herrschaft des alten Rechts entstandene Forderungen gilt, gelangt auf solche Forderungen - ungeachtet einer allfälligen Verjährung nach altem Recht - die neue zweijährige Verjährungsfrist zur Anwendung. Allerdings läuft diese Frist nicht vom Inkrafttreten des neuen Rechts an. Denn die Rechtsprechung, dass neue, auf altrechtliche Sachverhalte anwendbare Verjährungsfristen erst mit Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen beginnen, will bestehende Rechte schützen (BGE 102 V 208), soll doch der Rechtssuchende durch das neue Recht nicht um seine nach altem Recht nicht verjährten Ansprüche gebracht werden. Im umgekehrten Fall aber, da rückwirkendes neues Recht den Gläubiger privilegiert, indem es ihm ermöglicht, altrechtlich verjährte Forderungen im Rahmen der neuen zweijährigen Frist geltend zu machen, besteht hiefür kein Anlass. Vielmehr beginnt auch für solche Ansprüche die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens zu laufen. Kenntnis des Schadens erlangte die Klägerin unbestrittenermassen am 4. Mai 1987. Somit endete die relative zweijährige Verjährungsfrist am 4. Mai 1989. Klage wurde erst am 10. Dezember 1990 erhoben. Damit stellt sich die Frage, ob die Verjährung unterbrochen wurde.

b) Die Frage der Unterbrechung der Verjährung wird im Haftungsgesetz nicht eigens geregelt, doch gilt nach dessen Art. 5 das Schweiz. Obligationenrecht als ergänzendes kantonales Recht, soweit das Haftungsgesetz keine Bestimmungen enthält. Damit gelangen hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung die Bestimmungen des Obligationenrechts zur Anwendung. Nach Art. 135 OR wird die Verjährung unterbrochen durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung (Ziff. 1) sowie durch Schuldbetreibung, durch Klage oder Einrede vor einem Gericht oder Schiedsgericht und durch Eingabe im Konkurse und Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch (Ziff. 2). Da keine Anerkennungshandlung seitens des Beklagten vorliegt, fragt sich, ob die Klägerin die Verjährung durch Klage im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR unterbrochen hat. Nach Auffassung der Klägerin geschah dies zunächst einmal mit ihrer Eingabe vom 23. Dezember 1987 an das Verhöramt. Nach Auffassung des Beklagten kann jedoch in diesem Schreiben keine Klage, insbesondere keine Adhäsionsklage erblickt werden. Im Gegenteil habe die Klägerin darin sinngemäss auf eine Klage verzichtet. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Klageerhebung im Sinne von Art. 135 Abs. 2 OR grundsätzlich ein solcher des Bundesrechts und nicht vom Begriff der Prozesseinleitung nach kantonalem Recht abhängig. Es ist darunter jene prozesseinleitende oder vorbereitende Handlung des Klägers zu verstehen, mit der er zum ersten Mal in bestimmter Form den Richter anruft, um Anerkennung oder Schutz des von ihm erhobenen Anspruchs zu erlangen (BGE 110 II 389 Erw. 2a). Dabei unterbricht auch die Adhäsionsklage im Strafprozess die Verjährung. Eine Frage des kantonalen Prozessrechts ist es, ob und unter welchen Voraussetzungen Zivilansprüche im Strafverfahren geltend gemacht werden können (BGE 101 II 79 Erw. 2b). Die Verjährung wird allerdings nicht schon dadurch unterbrochen, dass der Geschädigte in der Strafuntersuchung erklärt, er werde den Zivilanspruch vor Gericht geltend machen, oder in der Verhandlung beantragt, die Forderung sei auf den Zivilweg zu verweisen. Vielmehr muss er gegenüber den Strafbehörden den Schadenersatzanspruch beziffern oder die Feststellung der rechtlichen Grundlagen seines Ersatzanspruches begehren. Der Schädiger hat ein schützenswertes Interesse, Art und Höhe der gegen ihn gestellten Forderungen zu kennen (BGE 111 II 79 Erw. 2a). Erforderlich ist, dass die Adhäsionsklage beim zuständigen Strafrichter formgerecht erhoben wird und ihn verpflichtet, sie zu behandeln (BGE 111 II 60 Erw. 3; 100 II 344 Erw. 3b). c) Das rechtskräftig gewordene Dispositiv des Strafurteils des Kantonsgerichts äusserte sich zur vorliegend zur Diskussion stehenden Forderung von Fr. 86'800.-- überhaupt nicht. Bei dieser Sachlage muss zwangsläufig das Verwaltungsgericht die Frage prüfen, ob in der Eingabe des Gemeinderates an das Verhöramt vom 23. Dezember 1987 eine die Verjährung unterbrechende Klage zu erblicken sei (BGE 108 II 460 Erw. 2). Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass das Kantonsgericht die Eingabe der Klägerin vom 23. Dezember 1987 nicht als rechtsgenügliche Adhäsionsklage betrachtete, ist es fraglich, ob das Verwaltungsgericht daran überhaupt gebunden wäre. Im allgemeinen ist davon auszugehen, dass der rechtskräftige Entscheid der hauptfrageweise entscheidenden Behörde für die vorfrageweise überprüfende Behörde bindend ist, ausser er erweise sich als absolut nichtig (Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband 1990, Nr. 142 II). Grundsätzlich steht aufgrund eines Strafurteils für den Zivilrichter bzw. Verwaltungsrichter verbindlich fest, ob eine strafbare Handlung vorliegt oder nicht (BGE 111 II 440, 106 II 215 f. Erw. 3; vgl. auch VGE vom 6. September 1991 i.S. D., Erw. 1a). An sich ist es in erster Linie Aufgabe des Strafrichters, über Zulässigkeit oder Rückweisung einer Adhäsionsklage zu befinden. Doch ist ein rückweisender Entscheid des Strafrichters von nur relativer Bedeutung, hindert er doch die spätere Geltendmachung zivilrechtlicher bzw. verwaltungsrechtlicher Ansprüche so wenig als die Zulassung der Klage mit nachfolgender Verweisung auf den Zivilrechtsweg. Hinzu kommt vorliegend, dass im Falle einer Bindung des Verwaltungsrichters an einen Rückweisungsentscheid des Strafrichters die Klägerin diesen mit dem einzigen Ziel, die Adhäsionsklage als rechtsgenüglich zu qualifizieren, weiterziehen müsste. Dabei wäre fraglich, ob die Rechtsmittelinstanz ein praktisches und damit schutzwürdiges Interesse an einem solchen Entscheid überhaupt bejahen könnte, steht doch unbestrittenermassen fest, dass sich die Klägerin nicht als Strafklägerin etablierte (was hinsichtlich der Adhäsionsklage gar nicht erforderlich war) und infolgedessen den Freispruch des Angeklagten in bezug auf die behauptete Veruntreuung gar nicht weiterziehen konnte, weshalb auch die Feststellung, dass die Adhäsionsklage an sich rechtsgültig erhoben worden sei, von vornherein nicht zur Gutheissung der Adhäsionsklage durch den Strafrichter führen könnte. Bei dieser Sachlage könnte deshalb auch eine Feststellung des Kantonsgerichtes, dass keine rechtsgültige Adhäsionsklage vorliege, für das Verwaltungsgericht nicht bindend sein.

E. 3 und 4. (Feststellung, dass die Gemeinde am 23. Dezember 1987, ohne Strafklage zu erheben, adhäsionsweise die Forderung geltend machte, und damit die Verjährung unterbrach).

E. 5 (Feststellungen hinsichtlich der Begründetheit der Forderung).

E. 6 b) Umstritten ist aber auch der eingeklagte Anspruch auf Zinseszinsen. aa) Die Praxis gewährt im öffentlichen Recht, d.h. bei öffentlichrechtlichen Geldforderungen analog zu den Grundsätzen des Privatrechts dem Gläubiger Anspruch auf Verzugszinsen (Rhinow/ Krähenmann, a.a.O., Nr. 31). Dieselbe Analogie drängt sich bei Schäden aus unerlaubter Handlung in bezug auf den Schadenszins auf, gehört doch auch dieser zum Schaden (BGE 88 II 519, 33 II 133 Erw. 7). Der Schadenszins bezweckt nämlich, den Gläubiger so zu stellen, wie wenn dieser für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung befriedigt worden wäre (Roland Brem, Berner Kommentar, N 97 zu Art. 41 OR). Der Schadenszins läuft von der Entstehung des Schadens an. Lediglich der Verzugszins, der ab Urteil läuft, erstreckt sich auch auf den bis zum Urteilstag aufaddierten Schadenszins (BGE 97 II 134 Erw. 7). Verzinsungspflicht und Verzinsungsdauer sind vorliegend allerdings unbestritten. bb) Steht der Klägerin aber auch ein Anspruch auf Zinseszins zu? Wirtschaftlich betrachtet gehört nicht nur die Möglichkeit, das Kapital gewinnbringend anzulegen, zum Schaden, sondern - streng genommen - auch der Verlust der Möglichkeit, den so erwirtschafteten Gewinn kapitalistisch zu verwenden, d.h. wiederum gewinnbringend anzulegen. Damit stellt sich die Frage, ob in Fällen abhanden gekommenen oder vorenthaltenen Kapitals nebst Schadenersatz und Schadenszins auch dessen Verzinsung geschuldet ist. Für den Bereich des Verzugszinses, wo sich die Schadensproblematik im Grunde genommen genau gleich stellt, hat der Gesetzgeber die Erhebung von Zinseszinsen ausdrücklich verboten (Art. 105 Abs. 3 OR) und zwar vom Gedanken getragen, dass der mit der Zinseszinswirkung unvertraute Schuldner vor einem unvorhergesehenen Anwachsen der Schuld zufolge säumigen Vorgehens des Gläubigers bewahrt werden soll (Hans Becker, Berner Kommentar, N 3 zu Art. 105 OR; von Tuhr/Peter, Schweizerisches Obligationenrecht Bd. I, 76 f.). Für den Anwendungsbereich des Schadenszinses findet sich kein entsprechendes Verbot, wie im übrigen das Gesetz auch den (einfachen) Schadenszins nicht eigens erwähnt, welcher aber seit jeher zum klagbaren Schaden zählt (siehe Erw. 6b aa). In der Judikatur finden sich, soweit ersichtlich, keine Entscheidungen, welche die Verzinsung des Schadenszinses klar anerkennen würden. Aus dem von beiden Parteien je für ihre Standpunkte reklamierten BGE 97 II 134 Erw. 9 ergibt sich lediglich, dass ab dem Urteilstag auf dem Schadenersatz und dem aufgelaufenen Schadenszins ein Verzugszins berechnet wird. In der Literatur wird das Problem des Zinseszinses kaum erörtert. Brehm hält allerdings dafür, dass vom Schadenszins der Zins zu unterscheiden sei, der den eigentlichen Schaden bilden könne, wenn der Geschädigte an der Nutzung des Kapitals gehindert worden sei, z.B. weil ihm dieses abhanden gekommen sei. Diesbezüglich sei vom Zins auszugehen, den der Geschädigte erwirtschaftet hätte, und zu diesem Schaden werde dann noch der mittlere Schadenszins ab Schadensdatum aufgerechnet (a.a.O., 100). Es ist nicht zu bestreiten, dass diese Betrachtungsweise wirtschaftlich sachgerecht ist. Dieselben Überlegungen wären aber auch beim gesetzlich verbotenen Verzugszinseszins angebracht, geht doch der Gläubiger auch beim Verzug der Möglichkeit verlustig, das ihm vorenthaltene Kapital zu nutzen und diesen Nutzen wiederum gewinnbringend zu verwenden. Es drängt sich beim Schadenszins eine dem Zinseszinsverbot von Art. 105 Abs. 3 OR analoge Regel auf, bestünden doch in bezug auf die Gewährung von Zinseszinsen ähnliche Bedenken wie beim Verzugszins. Es ist daher auch nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber, hätte er diese Frage geregelt, abweichend von der beim Verzugszins getroffenen Regel legiferiert hätte. Es liesse sich mit Blick auf den vorliegenden Fall allenfalls einwenden, der Beklagte verdiene diesen Schutz nicht, zumal die lange Verzinsungsfrist ihren Grund gerade nicht im säumigen Handeln der Gläubigerin hat, sondern weil der Beklagte es lange Zeit verstand, sein unrechtmässiges Handeln zu verheimlichen. Muss nun aber der Richter beim Schweigen des Gesetzes nach der Regel entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde (Art. 1 Abs. 2 ZGB), hat er möglichst nach allgemein anwendbaren Regeln und nicht einzelfallbezogen zu entscheiden. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zinsen vom Schadenszins ist daher abzuweisen. de| fr | it Schlagworte verjährung schaden klage inkrafttreten kenntnis gemeinde beklagter kantonsgericht verwaltungsgericht frage entscheid zins unterbrechung gläubiger gesetz Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund 0.276.191.361: Art.5 VG: Art.11 ZGB: Art.1 OR: Art.41 Art.105 Art.135 StPO: Art.15 Leitentscheide BGE 110-II-387 S.389 111-II-76 S.79 111-II-429 S.440 33-II-133 102-V-208 111-II-59 S.60 107-IB-198 S.203 106-II-213 S.215 97-II-123 S.134 100-II-339 S.344 101-II-77 S.79 88-II-516 S.519 108-II-456 S.460 VVGE 1991/92 Nr. 42

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 1991/92 Nr. 42, S. 146: Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 Haftungsgesetz. Die Verjährungsregelung umfasst i.S. einer echten Rückwirkung auch unter den altrechtlichen Bestimmungen verjährte Forderungen. Die Frist läuft aber nicht vom Inkrafttreten des neuen Rechts, sondern von der Kenntnis des Schadens an (Erw. 2a). Art. 135 Ziff. 2 OR; in Verbindung mit Art. 15 StPO. Adhäsionsklage als Unterbrechung der Verjährung (Erw. 2b und c); Bindung des Verwaltungsgerichts an die Beurteilung des Strafrichters (Erw. 2c)? Anspruch auf Zinseszins nebst Schadenszins (Erw. 6b)? Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. November 1991 Sachverhalt: Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens teilte der Verhörrichter am 14. Dezember 1987 dem Angeklagten X und der geschädigten Gemeinde mit, dass beabsichtigt sei, die Sache dem Kantonsgericht zur Beurteilung zu überweisen. Dazu befragt, ob die Gemeinde Parteirechte ausüben wolle, meldete der Einwohnergemeinderat am 23. Dezember 1987 beim Verhöramt Ansprüche im Gesamtbetrag von Fr. 86'800.-- zuzüglich Verzugszinse an. Am 24. Oktober 1990 verurteilte das Kantonsgericht den Angeklagten X zur Rückerstattung einer Summe, in welcher allerdings der vom Gemeinderat am 23. Dezember 1987 angemeldete Betrag von Fr. 86'800.-- nicht eingeschlossen war. Hinsichtlich dieses Rekurses wurde X vom Kantonsgericht freigesprochen. Am 10. Dezember 1990 klagte die Gemeinde beim Verwaltungsgericht auf Bezahlung von Fr. 86'800.-- zuzüglich Zinseszins. In seiner Klageantwort anerkannte X die Teilforderung von Fr. 2'016.-- zuzüglich Zins, nicht aber Zinseszins, bestritt jedoch darüber hinausgehend eine Rückzahlungspflicht und beantragte die Abweisung der Klage. Dabei erhob er u.a. die Einrede der Verjährung. Er begründete dies damit, dass die Gemeinde es unterlassen habe, die gemäss Haftungsgesetz massgebende zweijährige Verjährungsfrist rechtzeitig zu unterbrechen. Im Eventualstandpunkt bestritt X die Verpflichtung zur Bezahlung von Zinseszinsen. Aus den Erwägungen:

2. Zur Diskussion steht heute noch eine Forderung von Fr. 86.800.--. Dabei handelt es sich ausschliesslich um Zahlungen der Kantonalen Ausgleichskasse in den Jahren 1974 und 1975 sowie von 1977 bis 1985 an die Gemeinde, welche der Beklagte unbestrittenermassen für sich verwendete. Der Beklagte erhebt vorweg die Einrede der Verjährung.

a) Während das geltende Haftungsgesetz vom 24. September 1989 grundsätzlich nur auf Haftungsansprüche Anwendung findet, die nach seinem Inkrafttreten entstanden sind, ist es in bezug auf die Verjährung von Ansprüchen in jedem Fall anwendbar (Art. 21 Abs. 2), also auch in bezug auf vor Inkrafttreten des Gesetzes entstandene Forderungen. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Haftung des Gemeinwesens (Art. 6 bis 12) und der Haftung des Beamten gegenüber dem Gemeinwesen (Art. 13 bis 19). Hinsichtlich den letzteren Haftungsansprüchen regelt Art. 18 Abs. 1 Haftungsgesetz die Verjährung wie folgt: "Der Schadenersatz- bzw. Rückgriffsanspruch des Gemeinwesens verjährt mit Ablauf von zwei Jahren seit Kenntnis des Schadens und des haftpflichtigen Beamten, spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung." Voraussetzung der Anwendung neurechtlicher Verjährungsbestimmungen auf vor Inkrafttreten des neuen Rechts entstandene und fällige Forderungen ist im allgemeinen, dass diese vor diesem Zeitpunkt nicht verjährt sind (BGE 107 Ib 203 f. Erw. 7b aa). Diesfalls handelt es sich um eine unechte Rückwirkung. Nach Auffassung der Klägerin wurde die noch offene altrechtliche fünfjährige Verjährungsfrist durch die neurechtliche zweijährige abgelöst, und diese begann nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts nicht vor dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem sie eingeführt wurde. Habe demnach die neue zweijährige Verjährungsfrist mit Inkrafttreten des Haftungsgesetzes am 24. September 1989 zu laufen begonnen, sei die Klage am 10. Dezember 1990 offensichtlich vor Ablauf der Verjährungsfrist angehoben worden. Dies gilt es näher zu prüfen. Entgegen der Annahme der Klägerin betrug die altrechtliche Verjährungsfrist nicht fünf Jahre. Fünf Jahre betrug die absolute Verjährungsfrist, die "unter allen Umständen ... nach fünf Jahren vom Eintritte des Schadens an gerechnet" verjährte (Art. 11 Ziff. 4 Verantwortlichkeitsgesetz vom 13. Wintermonat 1869; LB I, 112 ff.). Grundsätzlich erlosch indessen "eine von Privaten oder Korporationen gegen Beamte gerichtete Civilklage ... mit Ablauf von sechs Monaten von dem Zeitpunkte an, wo der Kläger von der Schädigung Kenntnis erhalten, sofern er nicht inzwischen bei der kompetenten Behörde seine Klage anhängig gemacht hat" (Art. 11 Ziff. 3). Dies bedeutet zunächst einmal, dass der Anspruch, von welchem die Klägerin seit dem 4. Mai 1987 Kenntnis hatte, vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts verjährte, erfolgte doch dessen im übrigen umstrittene gerichtliche Geltendmachung erst am 23. Dezember 1987, mithin rund sieben Monate nach Kenntnis des Schadens. Da nun aber das Haftungsgesetz in intertemporaler Hinsicht ausdrücklich vorsieht, dass die neue Verjährungsregelung im Sinne einer echten Rückwirkung auch für unter der Herrschaft des alten Rechts entstandene Forderungen gilt, gelangt auf solche Forderungen - ungeachtet einer allfälligen Verjährung nach altem Recht - die neue zweijährige Verjährungsfrist zur Anwendung. Allerdings läuft diese Frist nicht vom Inkrafttreten des neuen Rechts an. Denn die Rechtsprechung, dass neue, auf altrechtliche Sachverhalte anwendbare Verjährungsfristen erst mit Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen beginnen, will bestehende Rechte schützen (BGE 102 V 208), soll doch der Rechtssuchende durch das neue Recht nicht um seine nach altem Recht nicht verjährten Ansprüche gebracht werden. Im umgekehrten Fall aber, da rückwirkendes neues Recht den Gläubiger privilegiert, indem es ihm ermöglicht, altrechtlich verjährte Forderungen im Rahmen der neuen zweijährigen Frist geltend zu machen, besteht hiefür kein Anlass. Vielmehr beginnt auch für solche Ansprüche die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens zu laufen. Kenntnis des Schadens erlangte die Klägerin unbestrittenermassen am 4. Mai 1987. Somit endete die relative zweijährige Verjährungsfrist am 4. Mai 1989. Klage wurde erst am 10. Dezember 1990 erhoben. Damit stellt sich die Frage, ob die Verjährung unterbrochen wurde.

b) Die Frage der Unterbrechung der Verjährung wird im Haftungsgesetz nicht eigens geregelt, doch gilt nach dessen Art. 5 das Schweiz. Obligationenrecht als ergänzendes kantonales Recht, soweit das Haftungsgesetz keine Bestimmungen enthält. Damit gelangen hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung die Bestimmungen des Obligationenrechts zur Anwendung. Nach Art. 135 OR wird die Verjährung unterbrochen durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung (Ziff. 1) sowie durch Schuldbetreibung, durch Klage oder Einrede vor einem Gericht oder Schiedsgericht und durch Eingabe im Konkurse und Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch (Ziff. 2). Da keine Anerkennungshandlung seitens des Beklagten vorliegt, fragt sich, ob die Klägerin die Verjährung durch Klage im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR unterbrochen hat. Nach Auffassung der Klägerin geschah dies zunächst einmal mit ihrer Eingabe vom 23. Dezember 1987 an das Verhöramt. Nach Auffassung des Beklagten kann jedoch in diesem Schreiben keine Klage, insbesondere keine Adhäsionsklage erblickt werden. Im Gegenteil habe die Klägerin darin sinngemäss auf eine Klage verzichtet. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Klageerhebung im Sinne von Art. 135 Abs. 2 OR grundsätzlich ein solcher des Bundesrechts und nicht vom Begriff der Prozesseinleitung nach kantonalem Recht abhängig. Es ist darunter jene prozesseinleitende oder vorbereitende Handlung des Klägers zu verstehen, mit der er zum ersten Mal in bestimmter Form den Richter anruft, um Anerkennung oder Schutz des von ihm erhobenen Anspruchs zu erlangen (BGE 110 II 389 Erw. 2a). Dabei unterbricht auch die Adhäsionsklage im Strafprozess die Verjährung. Eine Frage des kantonalen Prozessrechts ist es, ob und unter welchen Voraussetzungen Zivilansprüche im Strafverfahren geltend gemacht werden können (BGE 101 II 79 Erw. 2b). Die Verjährung wird allerdings nicht schon dadurch unterbrochen, dass der Geschädigte in der Strafuntersuchung erklärt, er werde den Zivilanspruch vor Gericht geltend machen, oder in der Verhandlung beantragt, die Forderung sei auf den Zivilweg zu verweisen. Vielmehr muss er gegenüber den Strafbehörden den Schadenersatzanspruch beziffern oder die Feststellung der rechtlichen Grundlagen seines Ersatzanspruches begehren. Der Schädiger hat ein schützenswertes Interesse, Art und Höhe der gegen ihn gestellten Forderungen zu kennen (BGE 111 II 79 Erw. 2a). Erforderlich ist, dass die Adhäsionsklage beim zuständigen Strafrichter formgerecht erhoben wird und ihn verpflichtet, sie zu behandeln (BGE 111 II 60 Erw. 3; 100 II 344 Erw. 3b). c) Das rechtskräftig gewordene Dispositiv des Strafurteils des Kantonsgerichts äusserte sich zur vorliegend zur Diskussion stehenden Forderung von Fr. 86'800.-- überhaupt nicht. Bei dieser Sachlage muss zwangsläufig das Verwaltungsgericht die Frage prüfen, ob in der Eingabe des Gemeinderates an das Verhöramt vom 23. Dezember 1987 eine die Verjährung unterbrechende Klage zu erblicken sei (BGE 108 II 460 Erw. 2). Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass das Kantonsgericht die Eingabe der Klägerin vom 23. Dezember 1987 nicht als rechtsgenügliche Adhäsionsklage betrachtete, ist es fraglich, ob das Verwaltungsgericht daran überhaupt gebunden wäre. Im allgemeinen ist davon auszugehen, dass der rechtskräftige Entscheid der hauptfrageweise entscheidenden Behörde für die vorfrageweise überprüfende Behörde bindend ist, ausser er erweise sich als absolut nichtig (Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband 1990, Nr. 142 II). Grundsätzlich steht aufgrund eines Strafurteils für den Zivilrichter bzw. Verwaltungsrichter verbindlich fest, ob eine strafbare Handlung vorliegt oder nicht (BGE 111 II 440, 106 II 215 f. Erw. 3; vgl. auch VGE vom 6. September 1991 i.S. D., Erw. 1a). An sich ist es in erster Linie Aufgabe des Strafrichters, über Zulässigkeit oder Rückweisung einer Adhäsionsklage zu befinden. Doch ist ein rückweisender Entscheid des Strafrichters von nur relativer Bedeutung, hindert er doch die spätere Geltendmachung zivilrechtlicher bzw. verwaltungsrechtlicher Ansprüche so wenig als die Zulassung der Klage mit nachfolgender Verweisung auf den Zivilrechtsweg. Hinzu kommt vorliegend, dass im Falle einer Bindung des Verwaltungsrichters an einen Rückweisungsentscheid des Strafrichters die Klägerin diesen mit dem einzigen Ziel, die Adhäsionsklage als rechtsgenüglich zu qualifizieren, weiterziehen müsste. Dabei wäre fraglich, ob die Rechtsmittelinstanz ein praktisches und damit schutzwürdiges Interesse an einem solchen Entscheid überhaupt bejahen könnte, steht doch unbestrittenermassen fest, dass sich die Klägerin nicht als Strafklägerin etablierte (was hinsichtlich der Adhäsionsklage gar nicht erforderlich war) und infolgedessen den Freispruch des Angeklagten in bezug auf die behauptete Veruntreuung gar nicht weiterziehen konnte, weshalb auch die Feststellung, dass die Adhäsionsklage an sich rechtsgültig erhoben worden sei, von vornherein nicht zur Gutheissung der Adhäsionsklage durch den Strafrichter führen könnte. Bei dieser Sachlage könnte deshalb auch eine Feststellung des Kantonsgerichtes, dass keine rechtsgültige Adhäsionsklage vorliege, für das Verwaltungsgericht nicht bindend sein.

3. und 4. (Feststellung, dass die Gemeinde am 23. Dezember 1987, ohne Strafklage zu erheben, adhäsionsweise die Forderung geltend machte, und damit die Verjährung unterbrach).

5. (Feststellungen hinsichtlich der Begründetheit der Forderung).

6. b) Umstritten ist aber auch der eingeklagte Anspruch auf Zinseszinsen. aa) Die Praxis gewährt im öffentlichen Recht, d.h. bei öffentlichrechtlichen Geldforderungen analog zu den Grundsätzen des Privatrechts dem Gläubiger Anspruch auf Verzugszinsen (Rhinow/ Krähenmann, a.a.O., Nr. 31). Dieselbe Analogie drängt sich bei Schäden aus unerlaubter Handlung in bezug auf den Schadenszins auf, gehört doch auch dieser zum Schaden (BGE 88 II 519, 33 II 133 Erw. 7). Der Schadenszins bezweckt nämlich, den Gläubiger so zu stellen, wie wenn dieser für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung befriedigt worden wäre (Roland Brem, Berner Kommentar, N 97 zu Art. 41 OR). Der Schadenszins läuft von der Entstehung des Schadens an. Lediglich der Verzugszins, der ab Urteil läuft, erstreckt sich auch auf den bis zum Urteilstag aufaddierten Schadenszins (BGE 97 II 134 Erw. 7). Verzinsungspflicht und Verzinsungsdauer sind vorliegend allerdings unbestritten. bb) Steht der Klägerin aber auch ein Anspruch auf Zinseszins zu? Wirtschaftlich betrachtet gehört nicht nur die Möglichkeit, das Kapital gewinnbringend anzulegen, zum Schaden, sondern - streng genommen - auch der Verlust der Möglichkeit, den so erwirtschafteten Gewinn kapitalistisch zu verwenden, d.h. wiederum gewinnbringend anzulegen. Damit stellt sich die Frage, ob in Fällen abhanden gekommenen oder vorenthaltenen Kapitals nebst Schadenersatz und Schadenszins auch dessen Verzinsung geschuldet ist. Für den Bereich des Verzugszinses, wo sich die Schadensproblematik im Grunde genommen genau gleich stellt, hat der Gesetzgeber die Erhebung von Zinseszinsen ausdrücklich verboten (Art. 105 Abs. 3 OR) und zwar vom Gedanken getragen, dass der mit der Zinseszinswirkung unvertraute Schuldner vor einem unvorhergesehenen Anwachsen der Schuld zufolge säumigen Vorgehens des Gläubigers bewahrt werden soll (Hans Becker, Berner Kommentar, N 3 zu Art. 105 OR; von Tuhr/Peter, Schweizerisches Obligationenrecht Bd. I, 76 f.). Für den Anwendungsbereich des Schadenszinses findet sich kein entsprechendes Verbot, wie im übrigen das Gesetz auch den (einfachen) Schadenszins nicht eigens erwähnt, welcher aber seit jeher zum klagbaren Schaden zählt (siehe Erw. 6b aa). In der Judikatur finden sich, soweit ersichtlich, keine Entscheidungen, welche die Verzinsung des Schadenszinses klar anerkennen würden. Aus dem von beiden Parteien je für ihre Standpunkte reklamierten BGE 97 II 134 Erw. 9 ergibt sich lediglich, dass ab dem Urteilstag auf dem Schadenersatz und dem aufgelaufenen Schadenszins ein Verzugszins berechnet wird. In der Literatur wird das Problem des Zinseszinses kaum erörtert. Brehm hält allerdings dafür, dass vom Schadenszins der Zins zu unterscheiden sei, der den eigentlichen Schaden bilden könne, wenn der Geschädigte an der Nutzung des Kapitals gehindert worden sei, z.B. weil ihm dieses abhanden gekommen sei. Diesbezüglich sei vom Zins auszugehen, den der Geschädigte erwirtschaftet hätte, und zu diesem Schaden werde dann noch der mittlere Schadenszins ab Schadensdatum aufgerechnet (a.a.O., 100). Es ist nicht zu bestreiten, dass diese Betrachtungsweise wirtschaftlich sachgerecht ist. Dieselben Überlegungen wären aber auch beim gesetzlich verbotenen Verzugszinseszins angebracht, geht doch der Gläubiger auch beim Verzug der Möglichkeit verlustig, das ihm vorenthaltene Kapital zu nutzen und diesen Nutzen wiederum gewinnbringend zu verwenden. Es drängt sich beim Schadenszins eine dem Zinseszinsverbot von Art. 105 Abs. 3 OR analoge Regel auf, bestünden doch in bezug auf die Gewährung von Zinseszinsen ähnliche Bedenken wie beim Verzugszins. Es ist daher auch nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber, hätte er diese Frage geregelt, abweichend von der beim Verzugszins getroffenen Regel legiferiert hätte. Es liesse sich mit Blick auf den vorliegenden Fall allenfalls einwenden, der Beklagte verdiene diesen Schutz nicht, zumal die lange Verzinsungsfrist ihren Grund gerade nicht im säumigen Handeln der Gläubigerin hat, sondern weil der Beklagte es lange Zeit verstand, sein unrechtmässiges Handeln zu verheimlichen. Muss nun aber der Richter beim Schweigen des Gesetzes nach der Regel entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde (Art. 1 Abs. 2 ZGB), hat er möglichst nach allgemein anwendbaren Regeln und nicht einzelfallbezogen zu entscheiden. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zinsen vom Schadenszins ist daher abzuweisen. de| fr | it Schlagworte verjährung schaden klage inkrafttreten kenntnis gemeinde beklagter kantonsgericht verwaltungsgericht frage entscheid zins unterbrechung gläubiger gesetz Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund 0.276.191.361: Art.5 VG: Art.11 ZGB: Art.1 OR: Art.41 Art.105 Art.135 StPO: Art.15 Leitentscheide BGE 110-II-387 S.389 111-II-76 S.79 111-II-429 S.440 33-II-133 102-V-208 111-II-59 S.60 107-IB-198 S.203 106-II-213 S.215 97-II-123 S.134 100-II-339 S.344 101-II-77 S.79 88-II-516 S.519 108-II-456 S.460 VVGE 1991/92 Nr. 42